Satzung

Die Satzung von Globale Nachbarschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen „Globale Nachbarschaft e.V.“.

1.2 Sitz des Vereins ist Bonn.

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen werden.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1    Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe. In Deutschland und in Europa fördert der Verein das gesellschaftliche Bewusstsein für die globalen Zusammenhänge von Entwicklungshilfe und die Möglichkeiten ihrer zukunftsfähigen Gestaltung. In Entwicklungsländern wie beispielsweise Brasilien führt der Verein Maßnahmen der Entwicklungshilfe durch in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit dort ansässigen Körperschaften, die einer hiesigen steuerbegünstigten Körperschaft gleichgestellt sind.

2.2    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.3    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Planung und Ausführung von Maßnahmen der Entwicklungshilfe, die in Solidarität mit sozial   benachteiligten Menschen in ärmeren Teilen der Welt deren soziale und wirtschaftliche Situation, insbesondere deren Bildungschancen und Gesundheitsfürsorge, verbessern helfen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein:

  • die Verbesserung der Trinkwasserversorgung in dörflichen Siedlungen durch Bau von Zisternen und Anleitung zu deren Nutzung,
  • Schaffung einer zusätzlichen Einnahmequelle für kleinbürgerliche Familien, insbesondere der Frauen, durch Einrichtung von Gemeinschaftswerkstätten, handwerkliche Schulung und Hilfen beim Aufbau von Vermarktungsstrukturen,
  • Ausbau praktischer Ausbildungsmöglichkeiten in einer landwirtschaftlich ausgerichteten Sekundarschule durch Anlegen einer ökologischen Kaffeepflanzung, Bereitstellung der nötigen Betriebsmittel und Geräte zur Weiterverarbeitung sowie durch eine qualifizierte Unterweisung,
  • Aufbau eines unabhängigen Bürgerradios in einer ländlichen Region mit hoher Analphabetenquote durch Bereitstellung der technischen Ausstattung und Mitwirkung bei der Erarbeitung eines Programmkonzepts. Der Verein kann sich zur Verwirklichung solcher Maßnahmen einer Hilfsperson vor Ort bedienen;

b) Förderung von in Entwicklungsländern ansässigen Körperschaften, die einer hiesigen steuerbegünstigten Körperschaft gleichgestellt und dort im Bereich der Entwicklungshilfe oder der Sozialarbeit tätig sind. Die Förderung geschieht sowohl in planerischer Hinsicht durch Beratung bei Entwicklungshilfeprojekten als auch in finanzieller Hinsicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke;
c) Evaluation der vom Verein und von anderen Körperschaften durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf Finanzierung, Organisation sowie wirtschaftliche und soziale Wirkung;
d) Herbeiführung internationaler Begegnungen im In- und Ausland, die durch ihr Austausch- und Bildungsprogramm sowie durch Arbeitseinsätze und Hilfsaktionen zur Entwicklungshilfe beitragen;
e) Ermöglichung eines stetigen Austauschs von Informationen zwischen europäischen Gruppen und solchen aus einem Entwicklungsland zur gegenseitigen Aufklärung über die jeweiligen Lebensbedingungen und zur gemeinsamen Suche nach zukunftsfähigen Entwicklungsmöglichkeiten;
f) Veranstaltungen zur Information und Diskussion über entwicklungspolitische Themen für Mitglieder und für die Öffentlichkeit in Deutschland und Europa;
g) Bildung eines Forums für in der Entwicklungshilfe engagierte Gruppen und Kreise, das dem Gedankenaustausch und der Kooperation dient, und
h) Erstellung von Informationsmaterialien.

§ 3 Finanzen

3.1    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.3    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.4    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an das Bischöfliche Hilfswerk MISEREOR in Aachen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1    Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab der Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Gruppen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen und fördern. Bei Eintritt in den Verein ist eine Entscheidung für eine aktive oder fördernde Mitgliedschaft zu treffen. Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt.
4.2    Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorsitzenden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Minderjährige benötigen für den Beitritt zudem die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten.
4.3    Gruppen und juristische Personen haben eine natürliche Person zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaft in allen Belangen, insbesondere zu Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, zu bestimmen. Die Benennung dieser Person bzw. eines Nachfolgers erfolgt durch schriftliche Mitteilung von Name und Anschrift an den Vorsitzenden. Zudem kann eine weitere Person als Stellvertreter benannt werden.
4.4    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden und ist jederzeit möglich.
4.5    Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder der Zielsetzung des Vereins zuwider handelt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
4.6    Bei weniger schwerwiegendem Fehlverhalten eines Mitgliedes gegenüber den Interessen des Vereins kann der Vorstand bestimmen: – eine Ermahnung oder Verwarnung des Mitglieds, – den Verlust eines Vereinsamtes, – den zeitweiligen Entzug des Stimmrechts oder – das Ruhen der Mitgliedschaft. Gegen diese Maßnahme kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach ihrer Mitteilung Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Mitgliederversammlung bleibt die Maßnahme in Kraft.
4.7    Die aktive Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden, wenn das Mitglied an den Mitgliederversammlungen des Vereins mindestens 2 Jahre nicht mehr teilgenommen hat. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied spätestens mit dem Einladungsschreiben zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Eine Umwandlung der aktiven in eine fördernde Mitgliedschaft auf eigenen Wunsch eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden möglich.
4.8    Der Verein kann sich zur Verfolgung des Vereinszwecks anderen juristischen Personen oder Gruppen anschließen oder deren Mitglied werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mindestjahresbeitrags der aktiven und der Fördermitglieder sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Bei Gruppen und juristischen Personen nimmt die nach § 4.3 bestimmte Person das Stimmrecht wahr.
7.2    Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im Laufe des 1. Quartals eines Jahres statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Nach Absendung des Einladungsscheibens ist eine Ergänzung der Tagesordnung auf Antrag eines Mitglieds nur möglich, sofern sie den Mitgliedern noch 2 Tage vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand mitgeteilt wird, wobei eine Benachrichtigung auf elektronischem oder mündlichem Wege genügt. Die nachträgliche Ergänzung ist ausgeschlossen für Tagesordnungspunkte betreffend Satzungsänderungen, Wahl des Vorstands, Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Vereins.
7.3    Weitere Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einberufung gelten die unter § 7.2 genannten Bestimmungen.
7.4    Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder hat der Vorstand binnen 1 Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Frist für die Einladung beträgt hierbei 7 Tage. Dem Antrag der Mitglieder muss der Zweck der Mitgliederversammlung sowie eine Begründung zu entnehmen sein. Die Tagesordnung ist auf den hierin benannten Gegenstand beschränkt.
7.5    Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der aktiven Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen zu einem neuen Termin für eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Frist hierzu beträgt 7 Tage. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7.6    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, wenn nicht die Versammlung selbst einen anderen Versammlungsleiter bestimmt. Bei Vorstandswahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
7.7    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch der Zustimmung der Hälfte aller aktiven Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.8    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollanten unterzeichnet und allen Mitgliedern zugesandt wird.
7.9    An der Vereinsarbeit Interessierte können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können Gäste ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

8.1    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
– Wahl des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer
– Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer
– Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des erweiterten Vorstandes
– Aufnahme neuer Mitglieder
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Entscheidungen über zu fördernde Projekte
– Entscheidungen über Begegnungsmaßnahmen
– Entscheidungen, die den Finanzrahmen von 1.500 Euro überschreiten
– Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

9.1    In den Vorstand bzw. erweiterten Vorstand können nur volljährige aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden.
9.2    Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
9.3    Die Geschäfte des Vereins führt ein erweiterter Vorstand. Mitglieder sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer.
9.4    Dem Kassenführer obliegt die Kassen- und Buchführung.
9.5    Der erweiterte Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
9.6    Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
9.7    Ein einzelnes Mitglied des erweiterten Vorstands kann mit 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
9.8    Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem erweiterten Vorstand wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied für die verbleibende Amtszeit nach.
9.9    Der erweiterte Vorstand wird jährlich nach Vorlage des Jahres- und Kassenberichts von der Mitgliederversammlung entlastet.
9.10   Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Versammlungen des erweiterten Vorstandes ein. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer geprüft, die nicht Mitglied des erweiterten Vorstands sind.  Über die Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung ein Bericht abzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Errichtet in Bonn, am 15. September 2000,
geändert in Bonn, am 19. Dezember 2000,

Guido Hinz, Vorsitzender